Lukas, Simon und Arsalan möchten im Rahmen eines Wettbewerbs an den Schweizer Jugendfilmtagen einen Handyfilm aus deren eigenen Leben herstellen und mit Musik unterlegen. Dabei müssen sie einige gesetzliche Schranken beachten und entsprechende Vorkehren treffen.
Möglicherweise erscheinen auf dem Video nicht nur die drei Jungs, sondern auch andere Personen, sei es absichtlich oder auch nur zufällig. Im öffentlichen Raum ist es meist unmöglich, menschenleere Bilder zu schiessen oder Videos zu drehen. Fügt sich eine abgebildete Person in die Landschaft oder in die Umgebung ein und ist sie nicht gezielt Fokus des Bildes (also lediglich sogenanntes „Beiwerk“), so braucht keine Einwilligung von der betreffenden Person eingeholt zu werden. Möchten Lukas, Simon und Arsalan jemanden hingegen gezielt in das Video einbeziehen, so hat sich die betroffene Person vorher oder im Nachhinein mit der Aufnahme resp. Veröffentlichung der Abbildung einverstanden zu erklären. Die Einwilligung kann jedoch auch konkludent erfolgen. Das heisst, dass die Erlaubnis nicht explizit ausgesprochen wird, sondern sich stillschweigend aus den Umständen, dem Verhalten, der Gestik oder der Mimik ergibt.
Handelt es sich um urteilsfähige (Art. 16 ZGB), aber aufgrund ihres Alters handlungsunfähige Jugendliche (Art. 13 ZGB), so können sie ihre höchstpersönlichen Rechte jedoch selbständig geltend machen (Art. 19c ZGB). Hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild bedeutet dies, dass die Betroffenen in die Beschaffung oder Veröffentlichung der eigenen Abbildung allein einwilligen können, sofern die Urteilsfähigkeit gegeben ist. Ab welchem Alter jemand als urteilsfähig gilt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und somit nicht eindeutig definiert. Im Zweifelsfall sind insbesondere bei einer Veröffentlichung von Bildern oder Filmen die Eltern bzw. die gesetzliche Vertretung um Erlaubnis zu bitten.
Sofern Lukas, Simon und Arsalan bereits bestehendes Ton- oder Filmmaterial, das von anderen Personen hergestellt wurde, verwenden und veröffentlichen möchten, müssen sie das entsprechende Einverständnis dieser Personen einholen. Will jemand bereits bestehende Texte, Musikstücke, Filme oder Bilder kopieren, auf die eigene Website hochladen oder sonstwie verwenden, braucht es somit eine Erlaubnis, auch Lizenz genannt. Diese ist grundsätzlich beim Rechtsinhaber einzuholen. Der Rechtsinhaber verwertet seine Vermögensrechte grundsätzlich selbst und verhandelt auch individuell mit den jeweiligen Nutzern. Da die individuelle Verwertung aber nicht immer möglich oder erwünscht ist, sieht das Gesetz in solchen Fällen die kollektive Verwertung vor. Das heisst, dass Verwertungsgesellschaften die Verwertung für die Rechtsinhaber übernehmen, so beispielsweise die Suisa für die Verwertung der Rechte an musikalischen, nicht theatralischen Werken.
Wenn Lukas, Simon und Arsalan im Handyfilm einen eigenen, selbstgeschriebenen Song integrieren, ist dies problemlos möglich. Gemäss Urheberrechtsgesetz entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch mit der Schaffung des Werkes (Art. 29 Abs. 1 URG). Der Urheberrechtsschutz bedarf somit keinerlei Formalitäten wie etwa einer Registrierung oder Hinterlegung des Werkes. Der Handyfilm von Lukas, Simon und Arsalan ist mit der Herstellung somit bereits geschützt, womit sie gegen unberechtigte Verwendungen rechtlich vorgehen können.
Lukas Bürge, Fürsprecher